Die Abnahme von Betonbauteilen

Juristische Sicht

Rechtlicher Ausgangspunkt: Das Werk

Allein schon der Vortragstitel macht aus rechtlicher Sicht betroffen. Denn die rechtliche Sicht knüpft am Werk an. Im rechtlichen Sinne wird das Werk abgenommen, zu dessen Herstellung sich der Werkunternehmer verpflichtet hat. Dieses Werk mag aus den verschiedensten Betonbauteilen bestehen, die in ihrer Gesamtheit das Bauwerk ausmachen. Grundsätzlich werden jedoch nicht einzelne Betonbauteile abgenommen. Die Abnahme, die Rechtswirkungen auslöst und von der bloß technischen Abnahme (= Zustandsfeststellung; § 4 Abs. 10 VOB/B) zu unterscheiden ist, knüpft am...

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 05/2023

Neues Merkblatt mit Sichtbetonklassen für Betonfertigteile

Beton ist einer der vielseitigsten und vielfältigsten Baustoffe unserer Zeit. Er dient als Konstruktionsbaustoff und ist für diese Aufgabe umfassend genormt und geregelt. Oftmals dient Beton aber...

mehr
Ausgabe 02/2013 Mangel trotz bestandener Frostprüfung? (Rechtliche Beurteilung)

Abplatzungen über gesunden, oberflächennahen Gesteinskörnern?

Die Mängelbeurteilung erfolgt nach Rechtsregeln und nicht nach Technikregeln. Zugrunde gelegt wird der Bauvertrag, den der Besteller mit dem Werkunternehmer abschließt. Auch wenn der Werkunternehmer...

mehr
Ausgabe 07/2009 Sichtbeton mit Dyckerhoff Weiss

Planung und Ausführung von Sichtbetonflächen

Als „Sichtbeton“ bezeichnet man im Allgemeinen „Betonflächen mit Anforderungen an das Aussehen“ [DIN 18 217] – kurz auch „Ansichtsflächen“ genannt. Denn die Ansichtsfläche bleibt der nach...

mehr
Ausgabe 01/2025 THOMAS GRUPPE

Fast 100 Jahre Erfolgsgeschichte geschrieben – auch mit Zement und Betonfertigteilen

Die Thomas Gruppe ist eines der größten mittelständischen, familiengeführten Unternehmen der Baustoffbranche in Deutschland und bietet ihren Kunden Betonfertigteile, Transportbeton und Zement im...

mehr