Überraschungen aus der Rechtsprechung

Urlaubsrecht und Überstunden

Im deutschen Urlaubsrecht ist in den letzten 10 Jahren kein Stein auf dem anderen geblieben, dafür haben EuGH und BAG gemeinschaftlich gesorgt. Gewissheiten, die jahrzehntelang galten, haben sich ins Gegenteil verkehrt. Angefangen bei neuen Regeln zum Verfall des Urlaubs bei kranken Arbeitnehmern, über die Aufgabe der Surrogatstheorie, woraus unweigerlich die Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen folgen musste, bis zum letzten Coup: den Anzeigepflichten des Arbeitgebers. Gerade diese Entscheidung wird zu enormem Verwaltungsaufwand beim Arbeitgeber führen. Denn das BAG hat festgestellt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, jeden Arbeitnehmer in Textform über dessen Urlaubsansprüche und deren möglichem Verfall zu informieren. Und das jedes Jahr von neuem.

Es gibt zwar auch Lichtblicke, so beispielsweise die Klarstellung, dass während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit kein Urlaub aufgebaut wird. Aber insgesamt verschlechtert sich die Rechtsposition der Arbeitgeber immer mehr. Auch in Punkto Überstunden könnte einiges einfacher sein. Schon das Anordnen von Überstunden kann erstaunliche Probleme bereiten, insbesondere, wenn man einen Betriebsrat hat. Und während es früher unbestritten war, dass der Arbeitgeber allein das Abfeiern der Überstunden anordnet, ändern die Arbeitsgerichte peu à peu auch hierzu ihre Meinung.

Insgesamt kann man feststellen, dass immer mehr Gerichte den Arbeitnehmer an sich für unfähig halten, sich selbst um seine Anliegen zu kümmern. Ein Kollege sprach neulich von „Helikopter-Gerichten“. Ganz ehrlich, sehr weit sind wir davon nicht mehr entfernt.

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