Von der Bauproduktenverordnung zur MVV TB

Privatrechtliche Lösung – Herstellererklärung und
Anforderungsdokumente

Die CE-Kennzeichnung gibt keinen Hinweis darauf, ob und wie ein Bauprodukt verwendet werden darf.

Nationale Zusatzanforderungen, die über die in den harmonisierten Produktnormen festgelegten Eigenschaften hinausgehen, dürfen spätestens seit dem EuGH-Urteil C-100/13 weder in den Anwendungsnormen noch in den allgemeinen Bauartgenehmigungen gefordert werden. Dennoch muss weiterhin die Verwendbarkeit der Produkte durch das Ineinandergreifen von Produkt-, Bemessungs- und Anwendungsnormen sichergestellt sein.

Auf Grundlage von Abschnitt D3 der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen...

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